Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Hessisch-Waldeckische Gebirgsverein Kassel e.V. (nachfolgend HWGV genannt) mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck
  1. Zweck des HWGV ist

die Förderung der Jugendhilfe
(Ziffer 4 des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO)
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • den Aufbau einer Jugendgruppe, die vom Verein zur Durchführung von Wanderungen und Aktivitäten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel finanziell unterstützt wird
  • die Durchführung von Projekten zur Belebung des Schulwanderns in Kooperation mit Schulträgern (z.B. Ausschreibung, Organisation und Finanzierung von Schulwanderwettbewerben)
  • Übertragung von Patenschaften auf Schulklassen zur Pflege von Wanderwegen

die Förderung der Altenhilfe
(Ziffer 4 des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO)
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Durchführung von Spaziergängen und Veranstaltungen für die älteren Mitglieder unseres Vereins, um soziale Kontakte und Bindungen aufrecht zu erhalten.
  • den Besuch der älteren Vereinsmitglieder zu besonderen Geburtstagen und im Krankheitsfall
  • die Bildung eines Sozialausschusses
  • die Vertretung und Mitarbeit in Seniorenbeiräten der Kommunen

die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(Ziffer 6 des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO)
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Erhalt, Unterhaltung und Modernisierung des über 100 Jahre alten und unter Denkmalschutz stehenden Restaurants „Hohes Gras“ mit Aussichtsturm sowie Erhalt und Unterhaltung des Aussichtsturms auf dem Hohen Gras. Der HWGV Kassel e.V. ist Eigentümer dieser beiden Immobilien.
  • Unterhaltung des Ehrenmals auf dem Habichtspiel im Habichtswald

die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Ziffer 8 des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO)
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Anlage, Markierung und Pflege von Wanderwegen
  • durch Informationen der Wanderführer über den Naturschutz, die Landschaftspflege und den Umweltschutz auf geführten Wanderungen
  • die Aufnahme von Verhaltensregeln bei Wanderungen in den entsprechenden Regelwerken (z. B. Wanderordnung, Wanderführerrichtlinien)
  • Durchführung von Vortrags- und Informationsveranstaltungen über den Naturschutz usw.
  • Das Pflanzen von Bäumen
  • Beteiligung an Umweltschutzaktionen „Saubere Umwelt“
  • Vertretung und Mitarbeit im Naturschutzbeirat der Stadt Kassel

die Förderung des Sports
(Ziffer 21 des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO)
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Konzipierung, Planung, Organisation und Durchführung

  • von Marathonwanderungen über rd. 42 km
  • Tageswanderungen bis 20 km
  • sportliche Wanderungen von mehr als 20 km
  • Weitwanderungen über 7 und mehr Tage bei einer Streckenlänge von 80 und mehr km je nach Dauer der Wanderung.
  • Tagesradwanderungen bis zu 65 km und Mehrtageradwanderungen von mehr als 200 km

die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
(Ziffer 22 des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO)
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Durchführung von kulturhistorischen, naturkundlichen und geschichtsbezogenen Wanderungen und Spaziergängen
  • die Durchführung von gemeinsamen Vortragsveranstaltungen, Ausflugsfahrten, Besichtigungen und Ausstellungen
  • das Verfassen von heimatbezogenen Fachbeiträgen, Wanderberichten, Wanderbeschreibungen, Publikationen und der Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift, in Fachzeitschriften, in der örtlichen Presse und auf unseren Internetseiten
  • das Verfassen und die Herausgabe von Wanderführern
  • die inhaltliche Gestaltung von Flyern
  • das Sammeln und Archivieren von heimatbezogenen Publikationen
  1. Der HWGV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein vertritt humanitäre Ziele und ist neutral bezüglich Parteipolitik, Weltanschauungen, Konfessionen, gleichgeschlechtlichen Verbindungen und Staatsangehörigkeiten.
  3. Unseren Verein kennzeichnet Toleranz gegenüber Minderheiten und er begrüßt die Mitgliedschaft von Behinderten.
§ 3
Zuwendungen, Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Ämter des erweiterten Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 3 Abs. 1 beschließen, dass den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  4. Vereinsmitglieder können Auslagenersatz und Aufwandsersatz sowie eine angemessene Entschädigung für Sachaufwand, Arbeitszeit und Arbeitskraft erhalten.
  5. Für ehrenamtliche Tätigkeit wird bei Bedarf eine Aufwandsvergütung i. S. des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gewährt.
§ 4
Hauptamtliche Geschäftsführung

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 5
Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ablauf des Kalenderjahres.
  5. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderungen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgestellt und erfolgt dann zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
  6. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es
    • gegen die Satzung oder grundlegende Regelungen des Vereins verstoßen hat,
    • Anordnungen des Vorstandes trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht befolgt hat,
    • durch vereinsschädigendes oder unwürdiges Verhalten oder eine strafbare Handlung die Interessen des Vereins nach innen oder außen verletzt hat,
    • ein anderes Mitglied des Vereins in seiner Ehre verletzt hat.

    Das Mitglied ist vorher anzuhören.

§ 6
Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Diese Daten werden mit dem Beitritt eines Mitglieds zum HWGV erstmalig erhoben.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU­DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU­DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU­DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU­DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderem als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Nur Funktionsträgern des Vereins, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Mitgliederdaten benötigen, stehen detaillierte Daten (z. B. Ausdruck des Mitgliederverzeichnisses) zur Verfügung. Diese sind dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Daten ausschließlich zu den Vereinszwecken verwendet werden. Diese Verarbeitung gilt dann als ein vereinsinterner Vorgang und stellt keine Datenübermittlung, sondern ausschließlich eine zweckorientierte Datennutzung dar.Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem HWGV werden die personenbezogenen Daten ordnungsgemäß gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Abwicklung des abgelaufenen Jahres benötigt werden. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerrechtlichen Gesetzgebung 10 Jahren aufbewahrt und anschließend gelöscht. Das Archiv im Internet kann über den Zeitpunkt des Austrittes hinaus noch personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitgliedes enthalten.
  4. Der Vorstand publiziert besondere Ereignisse des Vereinslebens z. B. in der Vereinszeitschrift, der regionalen Presse, im Fernsehen und in dem vereinseigenen Webangebot. Dabei können ggf. auch personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Jedes Mitglied entscheidet hierüber mittels einer gesonderten Einwilligungserklärung.
  5. Die Daten werden in den vereinseigenen IT-Systemen gespeichert und genutzt. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  6. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU­DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der Vorstand auf der Grundlage der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen einen Datenschutzbeauftragten.
  7. Weitere erforderliche Regelungen zur Wahrung des Datenschutzes werden vom Vorstand getroffen.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. der Beirat
§ 8
Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn mindestens 5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Sie beschließt insbesondere über
    1. Richtlinien über die Tätigkeit des Vereins,
    2. die Beiträge der Mitglieder,
    3. den Geschäftsbericht des Vorstandes,
    4. die Wahlen zu Vorstand, Beirat, Ältestenrat und Rechnungsprüfern,
    5. die Abnahme der Jahresrechnung,
    6. den jährlichen Haushaltsplan,
    7. die Entlastung des Vorstandes,
    8. den Ausschluss von Mitgliedern,
    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes durch Bekanntmachung des Zeitpunktes und der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Zeitschrift „Hessischer Gebirgsbote“ oder schriftlich mit einer Frist von drei Wochen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Zwei ordentliche Mitgliederversammlungen sollen in der Zeit vom 01.02. bis 30.04. und 1.10. bis 31.12. jeden Jahres stattfinden. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem 1. stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 9 a
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und insgesamt bis zu neun Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; jeweils zwei vertreten gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Durchführung der ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Mitglieder darf sich der Vorstand bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Die Ersatzwahl gilt für den Rest der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Bis zu einer Ergänzung bzw. Neuwahl sind die Aufgaben des Vorstandes von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern weiterzuführen.
  3. Der Vorstand ist als Team tätig. Näheres regelt die vom Vorstand erstellte Geschäftsordnung. Diese ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht ausdrücklich durch diese Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Wichtige Aufgaben im Einzelnen sind unter anderem:
    • Führung der Verwaltungsgeschäfte
    • Führung der Vereinskasse
    • Erfüllung steuerlicher Pflichten gegenüber den Finanzbehörden
    • Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts
    • Erstellung des jährlichen Jahresabschlusses
    • Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs
    • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des erweiterten Vorstandes
    • Übertragung von Aufgaben an die Fachwarte und den Beirat im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
    • Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere Pressearbeit)
    • Erstellen/Überarbeiten und Durchführen von Vereinsordnungen (z.B. Wanderordnung, Ehrenordnung, Wanderführerrichtlinien)
    • Grundstücksangelegenheiten
    • Maßnahmen im Bereich im Bereich des Rechts- und Versicherungswesens
    • Mitgliederverwaltung
    • Organisation der Geschäftsstelle (u.a. im IT-Bereich)
    • Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
    • Durchführung von Aufgaben, die die Mitgliederversammlung beschlossen hat
  5. Der Vorstand entscheidet bei seiner Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.  
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck gemäß § 2 dieser Satzung ändern. Der Beschluss muss mit einfacher Mehrheit herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 9 b
Erweiterter Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 9 a und den Fachwarten/Fachwartinnen des Vereins. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Fachwarte/Fachwartinnen können für folgende Bereiche gewählt werden:
    1. Wandern
    2. Wege
    3. Öffentlichkeitsarbeit
    4. Informationsverarbeitung
    5. Naturschutz
    6. Kultur
    7. Grundstück
    8. Familie
    9. Jugend
    10. Mitgliederverwaltung
    11. Rechtsangelegenheiten
  2. Der erweiterte Vorstand ist vom Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung wichtiger Vereinsangelegenheiten einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In begründeten Fällen ist eine kürzere Einladungsfrist zulässig.
  3. Der erweiterte Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Versammlungsleiter (ein vom Vorstand benanntes Mitglied des Vorstandes) sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  4. Der erweiterte Vorstand wird von der Anwendung des § 181 BGB freigestellt.
§ 10
Beirat
  1. Zur Unterstützung des erweiterten Vorstandes wird ein Beirat durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Beiratsmitglieder sind die stellvertretenden Fachwarte/Fachwartinnen.
    Weitere Beiratsmitglieder können bei Bedarf durch den erweiterten Vorstand gewählt werden.
  2. Bei vorzeitiger Aufgabe der Tätigkeit scheidet das Mitglied automatisch aus dem Beirat aus. Der erweiterte Vorstand kann bis zur Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Beirat bestimmen.
  3. Der Vorstand beruft den Beirat mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zur gemeinsamen Sitzung ein und unterrichtet ihn über den Fortgang der Vereinsarbeit.
§ 11
Organisation des Vereins
  1. Der erweiterte Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden, sofern dies zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben für erforderlich gehalten wird.
  2. Je nach Bedarf können Wandergruppen gebildet werden, die von Gruppensprechern/innen geleitet werden. Die Gruppensprecher/innen organisieren die Wandergruppen und sind das Bindeglied zwischen dem/der Wanderwart/in und den Wanderführer/innen.
§ 12
Rechnungsprüfung

Zur Prüfung des Rechnungswesens sowie des Vereinsvermögens, insbesondere der Kassenvorgänge und Jahresrechnung sowie der Verwendung der Mittel für die satzungsgemäßen Aufgaben, werden mindestens 2 Rechnungsprüfer/innen von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Prüfungsbericht ist von mindestens zwei Prüfern/innen zu unterzeichnen.

§ 13
Auflösung und Vermögensübergang
  1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins darf nur erfolgen, wenn dies der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlossen hat oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies fordern.
  2. Die Auflösung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins (z.B. durch Beschluss der Mitgliederversammlung) fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Stiftung in der Region Kassel zu. Die hierfür zu erfüllenden Zwecke werden in der Satzung durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung noch spezifiziert festgelegt.
  4. Die Umsetzung obliegt dem bei der Auflösung vorhandenen Vorstand bei gleichzeitiger Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
§ 14
Satzungsänderung

Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden, darf der Vorstand selbst beschließen.

§ 15
Inkrafttreten
Die vorstehende von der Mitgliederversammlung am 19.10.24 beschlossene Änderung der Satzung wurde am 17.03.25 in den §§ 3 (Zuwendungen, Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung), 5 (Vermögensübergang), 6 (Mitgliedschaft),7 (Datenschutz), 8 (Organe), 9 (Mitgliederversammlung), 10 a (Vorstand), 10 b (erweiterter Vorstand), 11 (Beirat), 12 (Ältestenrat), 13 (Organisation des Vereins), 14 (Rechnungsprüfer), 15 (Auflösung) unter Nummer 11 beim Amtsgericht Kassel in das Registerblatt Nr. VR 675 Fall: 14 eingetragen. Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die alte Fassung wird gleichzeitig ungültig.